Gesetze / Seefischerei-Bußgeldverordnung
FischRDV 1998§ 4 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
Stand: 10.06.2019
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Änderungsverlauf
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06.06.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2012 (BGBl. I 1286)
BGBl. 2012 I S. 1286
BGBl. 2012 I S. 1286
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09.10.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I 3582)
BGBl. 2009 I S. 3582
BGBl. 2009 I S. 3582
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